Überblick: Warum es die HmbBaumSchVO gibt
Die Hamburgische Baumschutzverordnung (HmbBaumSchVO) ist eine der ältesten und strengsten in Deutschland — sie stammt in ihrer heutigen Form aus 1980 und wurde zuletzt substantiell überarbeitet. Ziel: den innerstädtischen Baumbestand als Klimafaktor, Lebensraum und Ortsbildmerkmal zu erhalten.
Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer heißt das: Fast jeder größere Baum auf Ihrem Grundstück ist ein "Rechtsgut" der Stadt Hamburg — Sie dürfen ihn nicht ohne Weiteres fällen, radikal einkürzen oder in seinem Wurzelbereich schädigen. Alles, was über normalen Erhaltungs- und Pflegeschnitt hinausgeht, ist genehmigungspflichtig.
Welche Bäume sind geschützt?
Nach § 2 HmbBaumSchVO fallen unter die Verordnung:
- Alle Laubbäume ab 25 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden.
- Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 25 cm erreicht und mindestens ein Stamm 15 cm hat.
- Eibe und Waldkiefer als einzige geschützte Nadelbäume, ebenfalls ab 25 cm.
Kurz gesagt: Ein normaler Bergahorn, eine Rotbuche, eine Winterlinde, ein Spitzahorn oder eine Stiel-Eiche im Vorgarten hat diesen Umfang meist schon nach 15–20 Jahren. Die 25-cm-Grenze wird schneller erreicht, als die meisten Eigentümer denken.
Ausnahmen und Bagatellen — was nicht geschützt ist
- Obstbäume mit Ausnahme der Walnuss in besonderen Schutzgebieten.
- Nadelbäume außer Eibe und Waldkiefer (also z. B. Fichte, Tanne, Lebensbaum, Wacholder — nicht geschützt).
- Bäume in gewerblich genutzten Baumschulen, Gärtnereien und Wäldern im Sinne des Landeswaldgesetzes.
- Bäume, die im Genehmigungsverfahren eines Bauantrags ausdrücklich zur Fällung freigegeben wurden.
- Pflege- und Erhaltungsschnitte nach ZTV-Baumpflege sind grundsätzlich genehmigungsfrei, solange nicht mehr als etwa ein Drittel der Blattmasse entfernt wird.
Fällgenehmigung beantragen — so läuft es ab
- Antrag beim zuständigen Bezirksamt (Abteilung Naturschutz oder Fachamt Management des öffentlichen Raums, je nach Bezirk).
- Begründung: Krankheit, Absterben, Standsicherheit, Bauvorhaben, Verkehrssicherung. "Der Baum stört" ist keine Begründung.
- Nachweise: Fotos, ggf. Sachverständigengutachten, Lageplan mit Standort, Bestätigung des Nachbarn wenn Grenznähe.
- Prüfung durch Bezirksamt, in der Regel mit Vor-Ort-Termin. Dauer 4–8 Wochen.
- Bescheid mit Auflagen — meist Ersatzpflanzungspflicht.
Wir übernehmen für unsere Kunden die Fotodokumentation, das Baumzustandsgutachten und die Vorbereitung des Antrags. Das kostet in der Regel 180–350 € pauschal und ist meist gut investiert — weil abgelehnte oder verzögerte Anträge ein Vielfaches an Verzugskosten produzieren.
Ersatzpflanzung — die versteckten Folgekosten
Die HmbBaumSchVO sieht als Regel vor: Pro angefangene 30 cm Stammumfang des gefällten Baums ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, mit mindestens 18–20 cm Stammumfang (Hochstamm, verpflanzt).
Rechenbeispiel: Sie fällen eine Winterlinde mit 120 cm Stammumfang → 4 Ersatzbäume à ca. 350–600 € Anschaffung, plus Pflanzung (200–400 €), plus 3 Jahre Gießen und Pflege. Ist die Fläche zu klein oder ungeeignet, verlangen die Bezirksämter eine Ausgleichszahlung. In Hamburg 2025/2026 aktuell:
- ca. 750 € pro nicht gepflanzten Ersatzbaum in Standardlagen,
- bis 1.100 € in besonders bepflanzungsintensiven Bezirken.
Vier nicht gepflanzte Ersatzbäume = 3.000–4.400 € Ausgleichszahlung. Diese Rechnung ist der Grund, warum sich in vielen Fällen die Baumsanierung (Kronensicherung, Statikcheck) gegenüber der Fällung finanziell rechnet — selbst wenn der Baum eigentlich schon "durch" scheint.
Bußgeld und Konsequenzen bei Verstoß
Wer ohne Genehmigung fällt oder erheblich schädigt, riskiert nach § 8 HmbBaumSchVO Bußgelder von bis zu 50.000 €. In der Praxis liegen die verhängten Beträge meist zwischen 500 € und 5.000 € — bei besonders alten oder ortsprägenden Bäumen deutlich darüber.
Zusätzlich fällig werden:
- die volle Ersatzpflanzungspflicht (siehe oben),
- ggf. Bußgeld auch gegen den ausführenden Betrieb — deshalb arbeitet kein seriöser Baumpfleger in Hamburg ohne Genehmigung,
- ein Eintrag beim Bezirk, der Folgeanträge belastet.
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Käufern älterer Grundstücke, auf denen der Vorbesitzer illegal gefällt hat. Die Ersatzpflanzungspflicht geht mit dem Grundstück auf den Käufer über. Prüfen Sie das vor dem Notartermin.
Zuständigkeit in den Hamburger Bezirken
Anträge werden nicht zentral, sondern beim jeweiligen Bezirksamt gestellt. Die Praxis unterscheidet sich in Details — welche Nachweise verlangt werden, wie streng Ersatzpflanzungen dimensioniert werden, wie schnell entschieden wird:
- Bezirksamt Altona — Fachamt Management des öffentlichen Raums, Baumschutz
- Bezirksamt Eimsbüttel — Naturschutz & Landschaftspflege
- Bezirksamt Hamburg-Nord
- Bezirksamt Wandsbek
- Bezirksamt Bergedorf
- Bezirksamt Harburg
- Bezirksamt Hamburg-Mitte
Wir haben in jedem Bezirk laufende Vorgänge und wissen, welche Sachbearbeitung wie tickt. Das spart nicht Regeln — aber es spart Zeit und Nerven.
Häufige Fragen zur HmbBaumSchVO
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Hamburg geschützt?
Nach § 2 HmbBaumSchVO ist jeder Laubbaum ab 25 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe der Stämme, wenn einer der Stämme mindestens 15 cm Umfang hat. Nadelbäume sind — mit Ausnahme der Eibe und Waldkiefer — nicht geschützt.
Ist Obstbaum-Fällung in Hamburg genehmigungspflichtig?
Nein. Obstbäume (Kirsche, Apfel, Birne, Pflaume, Quitte, Walnuss) sind in Hamburg von der Baumschutzverordnung ausgenommen — außer die Walnuss steht als Ziergehölz und ist in einem Landschaftsschutzgebiet. Sicher gehen Sie mit einem Anruf beim zuständigen Bezirksamt.
Was kostet ein illegales Fällen in Hamburg?
Bußgelder nach HmbBaumSchVO reichen bis zu 50.000 €. In der Praxis werden meist 500 – 5.000 € plus Ersatzpflanzungspflicht verhängt. Bei besonders alten oder ortsprägenden Bäumen können deutlich höhere Beträge fällig werden — zusätzlich zur Wiederherstellungspflicht.
Wie lange dauert eine Fällgenehmigung?
In der Regel 4–8 Wochen. In gut begründeten Notfällen (akute Gefahr, nachgewiesene Krankheit) sind Eilentscheidungen binnen 1–2 Wochen möglich. Wer ohne Genehmigung fällt, weil "es sonst zu lang dauert", riskiert nicht nur das Bußgeld, sondern auch die volle Ersatzpflanzung.
Muss ich einen gefällten Baum ersetzen?
In den meisten Fällen ja. Die Ersatzpflanzung richtet sich nach Stammumfang des gefällten Baums: pro angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit mindestens 18–20 cm Stammumfang. Ist die Pflanzung auf dem Grundstück unmöglich, kann eine Ausgleichszahlung (aktuell rund 750 – 1.100 € pro Ersatzbaum) verlangt werden.
Darf ich einen kranken Baum sofort fällen?
Nur bei akuter Gefahr im Verzug — dann müssen Sie unverzüglich das Bezirksamt informieren und den Zustand dokumentieren (Fotos, Sachverständigen-Aussage). Ist die Gefahr nicht akut, ist die reguläre Genehmigung einzuholen. Wir liefern Ihnen die Dokumentation und die Meldung — das nehmen die Behörden ernst.
Konkrete Baumfrage? Wir prüfen, ob Sie eine Genehmigung brauchen.
Rufen Sie uns an, schicken Sie ein Foto und den ungefähren Stammumfang. In den meisten Fällen können wir am Telefon einordnen, ob und welches Verfahren nötig ist — kostenlos.